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Bahnbrechendes Urteil des EuGH zum Grundwasserschutz – Umsetzung lässt auf sich warten!

19.03.21

In einem Umweltverfahren des WLV Nördliches Burgenland vor dem EuGH im Jahr 2019 wurde ein europaweit wirksamer Erfolg für den Schutz unseres Grundwassers erzielt, die Umsetzung in Österreich ist leider noch immer nicht erfolgt.

Dr. Christian Onz, Obmann Bgm. Ing. Gerhard Zapfl, Mag. Nikolaus Sauer und DI Dr. Helmut Herlicska stehen im Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshof

v.l.n.r.: Dr. Christian Onz, Obmann Bgm. Ing. Gerhard Zapfl, Mag. Nikolaus Sauer und DI Dr. Helmut Herlicska im Gerichtssaal des Europäischen Gerichtshof

Öffentliche Wasserversorger können den Schutz des Grundwassers vor hohen Nitrateinträgen einfordern

Für die Eingabe des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (WLV) zur Verbesserung des Aktionsprogrammes Nitrat beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT, ehemals BMLFUW), welches auch die Umwelt- und Wasserwirtschaftsagenden zu verantworten hat, wurde im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein bahnbrechendes Urteil für den Grundwasserschutz gefällt. Mitbeteiligte am Verfahren waren ein Biolandwirt aus Lichtenwörth und die Marktgemeinde Zillingdorf.
Im Zuge des Verfahrens ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob der WLV als Wasserversorger ein Recht darauf hat, dass seine für die nordburgenländische Bevölkerung genutzten Grundwasserressourcen durch gesetzliche Regelungen so zu schützen sind, dass der Nitratgrenzwert von 50 mg/l durch Einträge aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht überschritten wird, und ob der WLV diesbezüglich erforderliche Anpassungen auch einfordern kann.

EuGH-Urteil im Sinne des Grundwasserschutzes

Es wurde in dem vom EuGH gefällten europaweit geltenden Urteil festgestellt, dass sich ein öffentlicher Wasserversorger, genauso wie ein Einzelner oder eine Gemeinde als öffentliche Körperschaft, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf die EU Nitrat Richtlinie berufen können, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers betroffen sind, etwa weil sie in der Nutzung eigener Brunnen zur rechtmäßigen Trinkwassergewinnung behindert werden. 
Weiters wird festgehalten, dass die Umsetzung der EU Nitrat Richtlinie, welche in Österreich über das Aktionsprogramm Nitrat erfolgt, darauf abzielen muss, eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen, wenn die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zu dieser Verunreinigung beiträgt. 
Die Mitgliedstaaten müssen alle 4 Jahre wirksam überprüfen, ob die bestehenden Aktionsprogramme zur Umsetzung der EU Nitrat Richtlinie ausreichen, um eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 mg/l Nitrat zu verhindern oder zu beseitigen. Es müssen alle notwendigen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen werden, wenn sich zeigt, dass dies nicht der Fall ist. 
Abschließend wird auch festgehalten, dass die innerstaatlichen Gerichte die Beurteilung der Wirksamkeit der Aktionsprogramme und die Entscheidungen betreffend zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen überprüfen können müssen.

Umsetzung lässt weiter auf sich warten

Nunmehr stellt sich die Situation so dar, dass trotz des im Jahr 2019 erzielten Urteils nach wie vor vom zuständigen Landwirtschaftsministerium (dem BMLRT) keine aktualisierte Nitrat- Aktionsprogramm Verordnung (NAPV) erlassen wurde, die einen nachhaltigen Grundwasserschutz im nördlichen Burgenland gewährleistet. Dies, obwohl seitens des WLV ein fachlich und rechtlich vollständiger Verordnungsentwurf ausgearbeitet wurde, der bei seiner Umsetzung auf wissenschaftlicher Basis zum erforderlichen Grundwasserschutz führt. 

„Statt für eine rasche Umsetzung zu sorgen wird leider seit der Urteilsverkündung des EuGH durch sich in Österreich dahinziehende rechtliche Verfahren die weitere zielgerichtete Umsetzung von nachhaltigen Grundwasserschutzmaßnahmen auf Basis einer verbesserten NAPV verzögert bzw. verhindert“, meint der den WLV vertretende RA Dr. Christian Onz.  

Der Technische Betriebsleiter DI Dr. Helmut Herlicska, der sich als Grundwasserexperte bereits seit vielen Jahren für die Belange des Grundwasserschutzes einsetzt, meint dazu: „Wir versorgen unsere Bevölkerung mit Trinkwasser in höchster Qualität. Dafür werden hohe Investitionen getätigt, und mit umfangreichen Untersuchungen wird die laufende gute Qualität des abgegebenen Wassers garantiert. Gleichzeitig stellen uns Belastungen des Grundwassers, welche hauptsächlich durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bedingt sind, laufend vor große Herausforderungen. Durch das vom WLV erzielte Urteil des EuGH ist ein sehr wichtiger Schritt hin zu einem nachhaltigen Grundwasserschutz erfolgt. Dieses Urteil muss endlich in nationales Recht umgesetzt werden, damit die Bevölkerung ohne aufwendige Aufbereitungsmaßnahmen und dadurch entstehende hohe Kosten auch in Zukunft mit einwandfreiem, natürlichem und nicht aufbereiteten, Trinkwasser versorgt werden kann.“

„Wir haben es geschafft, dass durch unsere Initiative das Trinkwasser nicht nur in Österreich, sondern in ganz Europa geschützt werden muss. Mit dem EuGH-Urteil ist uns ein maßgeblicher Durchbruch für die zu versorgenden Menschen gelungen. In den wenigen Einzugsbereichen der öffentlichen Brunnen und Quellen muss ein nachhaltiger Grundwasserschutz gewährleistet werden. Dies hat das zuständige Bundesministerium entsprechend verantwortungsvoll durch eine rasche Novellierung der NAPV sicher zu stellen. Weitere Verzögerungen darf es hier nicht geben. Wir setzen uns bereits seit Jahren für den Grundwasserschutz ein. Wir als öffentlicher Wasserversorger werden auch in Zukunft unermüdlich der „Anwalt“ der Menschen sein“, so Obmann Bgm. Ing. Gerhard Zapfl und der Leitende Bedienstete Mag. Klaus Sauer.

Eisenstadt, am 19.3.2021 - Obmann Bgm. Ing. Gerhard Zapfl

Hier gelangen Sie zum Urteil des EuGH:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218620&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2605